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   BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 69.76   

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BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 69.76 (https://dejure.org/1977,2859)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1977 - 5 C 69.76 (https://dejure.org/1977,2859)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1977 - 5 C 69.76 (https://dejure.org/1977,2859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Studierenden auf einen höheren Bedarfssatz für seine Unterkunft - Wohnen des Studierenden bei den Eltern als Kriterium für die Berechnung des Bedarfssatzes für die Unterkunft - Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung der Ausbildungsförderung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1978, 368
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 69.76
    Gerade im Rahmen der Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährenden Leistungen generalisierend zu regeln; und im Bereich der neuzeitlichen Kassenverwaltung - hierzu muß die Ausbildungsförderung inzwischen gerechnet werden - kann im Interesse der Praktikabilität auf die gesetzestechnischen Kittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalisierung kaum noch verzichtet werden (vgl. dazu BVerfGE 17, 1 [23]), auch wenn dies zu Lasten des Ideals der Einzelfallgerechtigkeit geht.

    Allerdings sind auch einer an sachbezogenen Merkmalen orientierten Typisierung Grenzen durch den insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verflochtenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen (vgl. BVerfGE 9, 338; 13, 230 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 148/57]; 17, 1).

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57

    Ladenschlußgesetz I

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 69.76
    Ein Gesetz, das seiner Natur nach typisieren muß, kann nicht alle Einzelfälle berücksichtigen; es genügt, wenn es eine für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelung schafft, gewisse Härten für einzelne müssen dann in Kauf genommen werden (BVerfGE 13, 230 [236]).

    Allerdings sind auch einer an sachbezogenen Merkmalen orientierten Typisierung Grenzen durch den insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verflochtenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen (vgl. BVerfGE 9, 338; 13, 230 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 148/57]; 17, 1).

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 69.76
    Allerdings sind auch einer an sachbezogenen Merkmalen orientierten Typisierung Grenzen durch den insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verflochtenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen (vgl. BVerfGE 9, 338; 13, 230 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 148/57]; 17, 1).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 69.76
    Allerdings sind auch einer an sachbezogenen Merkmalen orientierten Typisierung Grenzen durch den insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verflochtenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen (vgl. BVerfGE 9, 338; 13, 230 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 148/57]; 17, 1).
  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 69.76
    - In diesem Sinne heißt es auch in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, der auf die Unterkunft entfallende Teilbetrag könne für den Auszubildenden, der bei seinen Eltern wohne, relativ niedrig angesetzt werden, weil hier ein Vermietergewinn nicht zu berücksichtigen sei (BT-Drucks. VI/1975 S. 27, zu § 13 Abs. 1 u. 2); es ist also ausdrücklich in Rechnung gestellt worden, daß beim Zusammenwohnen des Auszubildenden mit seinen Eltern bestimmte Grundkosten der Unterkunft nur einmal entstehen.
  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76

    Studierender - Wohnung bei Elternteil - Auszubildender - Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 69.76
    In einer solchen Rechtsposition befand sich der Kläger übrigens nicht: Nach dem Mietvertrag, von seinem Bruder C. B. zu den Behördenakten überreicht, auf die sich das Berufungsurteil im Parallelprozeß BVerwG 5 C 68.76 bezogen hat, war seine Mutter - zusammen mit seinem Bruder P. und seinem Verwandten B. W. - Hauptmieterin.
  • BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende

    Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 ; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht zwar im Ergebnis offengelassen, aber ausdrücklich erwogen, ob eine solche Ausnahmekonstellation anzunehmen ist für den Fall einer Studentin mit eigener Wohnung, die darin ihre (betreuungsbedürftige) Mutter aufnimmt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 5).

  • VG München, 26.11.2015 - M 15 K 15.1601

    Ansetzen des erhöhten Wohnbedarfs bei der Ausbildungsförderung

    Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei seinen Eltern" im Sinne des § 13 Abs. 2 BAföG bilde die Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen durch die Eltern ein qualifizierendes Merkmal, welches zum tatsächlichen Zusammenwohnen hinzutreten müsse (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1977 - V C 69.76 - juris).

    Bei seinen Eltern wohnt der Auszubildende beispielsweise auch dann, wenn er Mitmieter der Wohnung ist (BVerwG, U. v. 24.11.1977 - V C 69/76 - FamRZ 1978, 368) oder ein eigenes dingliches Nutzungsrecht an der Wohnung der Eltern hat (BVerwG, U. v. 13.4.1978 - V C 54/76 - BVerwGE 55, 325).

    Einer solchen generalisierenden Regelung gegenüber ist der konkretindividuelle Gegenbeweis, die betreffende Wohngemeinschaft entspreche nicht dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden typischen Erscheinungsbild nicht zulässig (BVerwG, U. v. 24.11.1977 - V C 69/76 - FamRZ 1978, 368).

    Dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Unterkunftspauschalen des § 13 Abs. 2 BAföG auf das typische Erscheinungsbild abstellt und konkrete Abweichungen von diesem Erscheinungsbild unberücksichtigt lässt, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn im Rahmen der Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und die danach zu gewährenden Leistungen generalisierend zu regeln (BVerwG, U. v. 24.11.1977 - V C 69/76 - FamRZ 1978, 368).

  • VG Gelsenkirchen, 13.01.2012 - 15 L 1396/11

    Bei den Eltern wohnen, typisierende Betrachtungsweise, Sozialhilfebezug

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - 5 C 69.76 -, FamRZ 1978, 368.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 69.76 -, a.a.O. und vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 -, BVerwGE 61, 235 = FamRZ 1981, 311.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - 5 C 69.76 -, a.a.O.

  • VG München, 02.05.2013 - M 15 K 12.2866

    Ausbildungsförderung; Pauschbeträge für die Kosten der Unterkunft; Wohnen bei den

    Bei seinen Eltern wohnt der Auszubildende beispielsweise auch dann, wenn er Mitmieter der Wohnung ist (BVerwG U. v. 24.11.1977 - FamRZ 1978, 368) oder ein eigenes dingliches Nutzungsrecht an der Wohnung der Eltern hat (BVerwG, U. v. 13.4.1978 - BVerwGE 55, 325).

    Einer solchen generalisierenden Regelung gegenüber ist der konkret-individuelle Gegenbeweis, die betreffende Wohngemeinschaft entspreche nicht dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden typischen Erscheinungsbild nicht zulässig (BVerwG, U. v. 24.1.1977 - FamRZ 1978, 368).

    Dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Unterkunftspauschalen des § 13 Abs. 2 BAföG auf das typische Erscheinungsbild abstellt und konkrete Abweichungen von diesem Erscheinungsbild unberücksichtigt lässt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn im Rahmen der Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und die danach zu gewährenden Leistungen generalisierend zu regeln (BVerwG, U. v. 24.1.1977 - FamRZ 1978, 368).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2016 - 12 A 202/15

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen Auszubildenden hinsichtlich

    Im Rahmen der hier gegebenen Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährende Leistung generalisierend zu regeln." vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - V C 69.76 -, juris Rn. 9 ff., Urteil vom 13. April 1978 - V C 54.76 -, juris Rn. 14 ff.

    Soweit er sinngemäß vorträgt, die Abhängigkeit von Zuwendungen der Eltern müsse belegt oder nachgewiesen werden, deckt sich dies weder mit der zuvor zitierten Rechtsprechung noch mit dem von ihm in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1977 - V C 69.76 -.

  • VG Hamburg, 13.04.2012 - 2 K 1801/11

    Ausbildungsförderung; Wohnen bei den Eltern; qualifizierendes Merkmal

    "Bei seinen Eltern" im Sinne dieser Vorschrift wohnt ein Auszubildender, wenn er mit ihnen räumlich in einem Haushalt zusammenwohnt und, weil er sich noch in Ausbildung befindet, ihnen gegenüber in mannigfaltiger Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen steht; die Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen bildet dabei ein qualifizierendes Merkmal, welches zum tatsächlichen Zusammenwohnen hinzutreten muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 69.76, juris, Rn. 9 f.).

    Zwar bedarf, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 1977 (V C 69.76, juris, Rn. 13) ausgeführt hat, grundsätzlich nicht der Prüfung, ob die Vorstellungen, die sich an das Zusammenleben eines Studierenden mit seinen Eltern knüpfen und hinter der Formulierung des § 13 Abs. 2 BAföG ("bei seinen Eltern wohnt") stehen, der Wirklichkeit eines bestimmten Einzelfalles entsprechen; denn die Vorschrift kenne nur zwei Typengruppen, die allein nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen jenes Tatbestandsmerkmals unterschieden werden und für eine weitere Differenzierung keinen Raum lassen, insbesondere nicht durch Berücksichtigung einzelfallbezogener Besonderheiten.

  • VG Gelsenkirchen, 04.02.2015 - 15 K 4847/12

    Ausbildungsförderung, Unterkunft, Wohnung, Eltern, Eigentum, Miete, ortsüblich,

    vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22. Januar 2013, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - V C 69/76 -, FamRZ 1978, 368, in juris abrufbar.
  • VG Münster, 25.09.2014 - 10 K 2545/11

    Vorliegen einer beihilferechtswidrigen Überkompensation im öffentlichen

    vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - V C 69.76 -, juris, Rndn.
  • VG Münster, 25.09.2014 - 10 K 2537/11

    Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben eines

    vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - V C 69.76 -, juris, Rndn.
  • VG Hamburg, 30.08.2011 - 2 E 1781/11

    Wohnung bei den Eltern

    Mit "Eltern" ist auch ein Elternteil gemeint (BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, FamRZ 1978, 368, zit. nach juris Rn. 8).
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